Unsere AGB

1. Geltung

  1. Unsere Lieferungen und Abschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenso für alle künftigen Verträge im Rahmen  unserer Geschäftsbeziehung, auch wenn eine Bezugnahme im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte; sie gelten insbesondere auch für die Lieferung von Ersatzteilen und Reparaturaufträgen.
  3. Abweichungen und Ergänzungen verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
  4. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferungen von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
  5. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
  6. Entgegenstehende Allgemeine Vertragsbedingungen des Bestellers bzw. Vertragspartners sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen

2. Angebote und Abschlüsse:

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.
  2. Die Übernahme und Ausführung von Aufträgen erfolgt, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. mangels Regelung nach Maßgabe unserer ABG’s.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Der Vertragspartner kann sich jedoch darauf nicht berufen, wenn wir etwa doch ohne schriftliche Bestätigung liefern. Bei widersprechenden Vertragsunterlagen gilt der von uns formulierte Vertragstext.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Bestätigungen zu überprüfen. Widerspricht er nicht binnen zehn Tagen ab Erhalt schriftlich, wird unsere Bestätigung von ihm als richtig anerkannt.
  6. Wenn kein Vertragsabschluß mit uns zustande kommt, behalten wir uns vor, die Erarbeitung detaillierter Kostenvoranschläge und umfangreicher Pläne in angemessenem Ausmaß zu verrechnen. Kommt es zum Vertrag, sind diese Arbeiten mangels anderer schriftlicher Vereinbarung in den Preisen inbegriffen.
  7. Änderungen an Konstruktionen, Abmessungen und Gewicht sowie Abweichungen von vorgegebenen Lasten- oder Pflichtenheften sowie Ausführungsrichtlinien behalten wir uns vor, soweit sie notwendig und nützlich sind.

3. Pläne und Unterlagen:

  1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen nur zum vertraglich bestimmten Zweck verwendet werden. Soweit der Vertragszweck nicht entgegensteht, sind diese Unterlagen, Pläne, Skizzen, Unterlagen sowie Prospekte, auf Aufforderung wieder an uns zurückzugeben.
  2. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweise Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
  3. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

4. Preise:

  1. Die angegebenen Preise sind die zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen und verstehen sich, sofer nichts anderes vereinbart wurde, exklusive Umsatzsteuer. Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die angegebenen Preise ab Werk ohne Verpackung und ohne Verladung.
  2. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung verrechnen wir die Kosten für die Montage gesondert.
  3. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
  4. Wird gegen unsere Rechnung binnen 2 Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen. Wir sind ausdrücklich berechtigt auch Teilabrechnungen inklusive Umsatzsteuerausweis vorzunehmen.

5. Lieferfrist:

  1. 5.1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: - Datum der Rücksendung der unterfertigten Auftragsbestätigung; - Datum der Erfüllung aller dem Vertragspartner nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen; - Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhalten haben und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung erfolgt ist.
  2. 5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
  3. 5.3. Lieferzeiten sind für uns mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung unverbindlich. Sie sind bedingt durch die Liefermöglichkeiten unserer Lieferanten. Wir sind aber bestrebt, zugesagte Fristen nach Möglichkeit einzuhalten.
  4. 5.4. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
  5. 5.5. Bei erheblicher Lieferfristüberschreitung, die von uns verschuldet ist, kann der Vertragspartner durch eine schriftliche Mitteilung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 30 Tagen vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Teile zurücktreten Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können.
  6. 5.6. Vor allem bei Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass wir bereits hergestellte Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden können.
  7. 5.7. Schadenersatz haben wir nur bei Vorsatz und grobem Verschulden zu leisten.
  8. 5.8. Für nicht vom Rücktritt umfasste Teillieferungen haben wir Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.
  9. 5.9. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Vertragspartner uns zurückzustellen.
  10. 5.10. Andere als die in diesem Punkt genannten Ansprüche des Vertragspartners gegen uns aufgrund unseres Verzuges sind ausgeschlossen.
  11. 5.11. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleich viel, ob sie unserem Werk oder bei einem unserer Lieferanten eingetreten sind, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen oder Ähnlichem. Dasselbe gilt, wenn nach Vertragabschluss durch Änderung technischer Einzelheiten durch den Besteller eine Verlängerung der Produktionszeit erforderlich wird.
  12. 5.12. Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so können wir entweder Erfüllung verlangen oder nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen haben wir Anspruch auf vollen Schadenersatz.
  13. 5.13. Im Fall des Annahmeverzuges sowie für den Fall, dass wir vom Vertrag wegen Zahlungsverzuges des Kunden zurückgetreten sind, sind wir berechtigt, an Stelle der Erfüllung oder des tatsächlich eingetretenen Schadens, nach unserer Wahl, die Bezahlung einer Vertragsstrafe von 50 % des Auftragswertes zuzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer zu verlangen.
  14. 5.14. Es steht uns jedoch frei, an Stelle dieser Vertragsstrafe den Ersatz des uns aus der Nichterfüllung des Vertrages tatsächlich entstandenen Schadens zu fordern.
  15. 5.15. Falls uns in Folge von Streik, Aussperrung und nicht vorhersehbarer Ereignisse die Ausführung des Auftrages unmöglich werden sollte, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Vertragspartner entstehen daraus keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz.
  16. 5.15. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung Lieferfristen oder Liefertermine aus welchen Gründen immer zu verschieben. Erklärt der Vertragspartner, die Lieferung oder Teile hievon erst zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart zu übernehmen, haben wir das Recht, entweder vom Vertrag zurückzutreten, oder auf Erfüllung des Vertrages bei vertragsgemäßer Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu bestehen. In beiden Fällen ist der Vertragspartner zum vollen Schadenersatz inklusive Lagerkosten verpflichtet.
  17. 5.16. Wenn wir einer Lieferfrist- oder -terminverschiebung zustimmen, sind wir berechtigt, unsere Produktionstermine und Preise, auch bei Fixpreisvereinbarung, entsprechend anzupassen.

6. Endabnahme und Erfüllungsort:

  1. Die Endabnahme unserer Lieferung erfolgt nach Fertigstellung der Montage und Inbetriebnahme am Aufstellungsort.
  2. Die Abnahme ist unsererseits bei Fertigstellung dem Vertragspartner anzuzeigen, welcher binnen 14 Tagen die Abnahme durchzuführen hat, widrigenfalls das Werk als abgenommen gilt. Die Abnahme des Werkes kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
  3. Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung 4820 Bad Ischl, Jainzen 21.

7. Gefahrenübergang:

  1. Wenn nichts anderes vereinbart, gilt die Ware „ab Werk“ verkauft.
  2. Im Übrigen gelten die INCO-Terms in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
  3. Transporte erfolgen auf Gefahr des Vertragspartners.
  4. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
  5. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Vertragspartners versichert.

8. Zahlung:

  1. Die Zahlungen sind gemäß unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zu leisten. Sind darin keine Zahlungstermine enthalten, sind 30% des Preises bei Bestellung, 30 % bei Fertigungsbeginn und 40 % bei Abnahme fällig.
  2. Unabhängig davon ist eine in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
  3. Zahlungen durch Überweisung gelten mit dem Tage bewirkt, an welchem der Betrag unserem Bankkonto gutgeschrieben wird.
  4. Gutschriften aus Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung des Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können.
  5. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so können wir auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben.
  6. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so können wir eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen.
  7. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so können wir den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen.
  8. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so können wir sofern auf Seiten des Vertragspartners kein Entlastungsgrund vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen.
  9. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so können wir,unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  10. Im Falle des Verzuges hat der säumige Kunde sämtliche vorprozessualen Kosten, insbesondere Mahnspesen in Höhe von zumindest EUR 20,00 pro Mahnung und zumindest EUR 80,00 an Manipulationskosten im Falle der Einschaltung eines Rechtsanwaltes sowie nach dem Rechtsanwaltstarif zu verrechnende rechtsanwaltliche Mahnkosten zu bezahlen; sämtliche Beträge zuzüglich Mehrwertsteuer.
  11. Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners herabmindern, so sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen, auch solche aus anderen Abschlüssen, sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, ausstehende Lieferungen, auch solche aus anderen Abschlüssen, nur gegen Vorauszahlung auszuführen, oder vom Vertrag zurückzutreten und vollen Schadenersatz in Höhe unserer erbrachten Leistungen zu verlangen. Das Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware bleibt unberührt.
  12. Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner auch verpflichtet, über unser Verlangen für sämtliche offenen Forderungen samt Zinsen, Spesen, auch Mahn- und Betreibungskosten, in geeigneter Weise Sicherstellung zu leisten.
  13. Zahlungseingänge sind zuerst auf Kosten (Spesen), dann Zinsen und schließlich auf das Kapital anzurechnen. Abweichende Widmungserklärungen können wir binnen vier Wochen nach Zahlungseingang abgeben. Wir sind berechtigt, auch gewidmete Zahlungen zuerst auf unbesicherte bzw. die jeweils ältesten Rechnungen anzurechnen.

9. Eigentumsvorbehalt:

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
  2. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vereinigt (vermengt oder verbunden), erwerben wir Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der anderen verarbeiteten bzw. vereinigten Sache zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vereinigung. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die neue Sache.
  3. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme hat der Vertragspartner uns unverzüglich davon zu verständigen und unser Eigentumsrecht geltend zu machen. Die Kosten der diesbezüglichen Rechtsverfolgung trägt der Vertragspartner.
  4. Wir sind berechtigt, Betriebsgelände und Baustellen jederzeit zu betreten und unsere Ware zu kennzeichnen. Der Vertragspartner hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen.

10. Gewährleistung und Schadenersatz:

  1. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
  2. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
  3. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben.
  4. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
  5. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 12 Monate ab Lieferung/Leistung.
  7. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 2 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
  8. Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

11. Höhere Gewalt:

  1. Wir sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn wir daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten Ereignisse, die für uns unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus unserer Sphäre kommen.
  2. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis höherer Gewalt anzusehen.
  3. Der durch ein Ereignis höherer Gewalt behinderte Vertragspartner kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen, wenn er uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung übergibt.
  4. Der Vertragspartner hat bei höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und uns hierüber laufend zu unterrichten; andernfalls wird er uns gegenüber schadenersatzpflichtig.
  5. Wenn ein Umstand höherer Gewalt länger als zwei Wochen andauert, werden wir mit unserem Vertragspartner im Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, alle von uns bisher erbrachten Leistungen zu vergüten.

12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht:

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines dem Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mangelbehebung entsprechenden Teiles des Rechnungsbetrages.

13. Produkthaftung:

  1. Insoweit die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend sind, so liegen sie auch dem gegenständlichen Vertrag zugrunde.
  2. Der Käufer erklärt, sämtliche Hinweise und Warnungen betreffend Gefährlichkeit der Ware, die veröffentlicht wurden zu kennen. Sie gelten als Warnung durch uns.
  3. Der Käufer verpflichtet sich weiters, seinerseits seine Käufer umfassend zu warnen und ihnen eine gleiche Warnpflicht für die weitere Vertragskette aufzuerlegen. Widrigenfalls hält der Käufer uns für sämtliche Schäden, aufgrund welcher Gesetzbestimmung immer, schad- und klaglos.
  4. Der Käufer verzichtet auf Rückgriff gegen uns gemäß § 12 Produkthaftungsgesetz.
  5. Wenn der Fehler durch mehrere verursacht wird, so verpflichtet sich der Käufer, zuerst die anderen Verursacher in Anspruch zu nehmen.
  6. Ersatzansprüche für Sachschäden sind gem. § 9 PHG ausgeschlossen.
  7. Der Käufer verpflichtet sich, diesen Ausschluss mit seinen Käufern ebenfalls zu vereinbaren und die Vereinbarungspflicht weiteren Käufern aufzuerlegen, dies bei sonstiger Schadenersatzverpflichtung.
  8. Der Käufer verpflichtet sich, einen Versicherungsvertrag im Sinn des § 16 Produkthaftungsgesetz abzuschließen und vor einem allfälligen Rückgriff gegen uns diese Versicherung in Anspruch zu nehmen.
  9. Eine Haftung unsererseits für fehlerhafte Produkte ist, sofern uns nicht Ersatz trifft, der Höhe nach mit unserer Haftpflichtversicherung (EUR 720.000,--) beschränkt.

14. Daten:

  1. Die für die Auftragsabwicklung und Buchhaltung erforderlichen Daten, wie Name, Adresse, sowie Buchungsdaten und UID-Nummer des Vertragspartners, werden in unserer EDV gespeichert.
  2. Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

15. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort:

  1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht für den Gerichtssprengel Bad Ischl.
  2. Wir können jedoch auch ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anrufen. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
  3. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch.
  4. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Sitz auch dann, wenn die tatsächliche Übergabe an einem anderen Ort erfolgt.

16. Unwirksamkeit, ergänzende Normen:

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich. Der rechtsunwirksame Punkt ist durch einen anderen zu ersetzen, der rechtswirksam ist und dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn des unwirksamen Vertragspunktes möglichst nahe kommt.
  2. Der Vertragspartner erklärt, dass im Hinblick auf die für ihn günstige Preisgestaltung auch bei einer allfälligen Verschiebung der Rechtslage durch diese AGB keine Benachteiligung gegeben ist.
  3. Die Überschriften zu den einzelnen Punkten dieser Bedingungen dienen lediglich der besseren Orientierung. Sie haben keine rechtliche Bedeutung.
Menü